GESANGVEREIN MARZLING e.V:

S A T Z U N G

§ 1. Name und Sitz des Vereins

Der Verein, der Mitglied des Bayerischen Sängerbundes
e.V. im Deutschen Sängerbund ist, führt den Namen
"Gesangverein Marzling e.V."

Er hat den Sitz in Marzling und ist in das Vereinsre-
gister im Amtsgericht in Freising eingetragen.


 


§ 2.


Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar ge-
meinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbe-
günstigte Zwecke" der Abgabenordnung.


 


Zweck des Vereins
der Musik.


ist die Pflege des Chorgesanges und

~I


 


Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
folgende Maßnahmen:

Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für
Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor,
stellt sich dabei auch in den Dienst der Öffentlich-
keit.

Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in
erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine
Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine
Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd
sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung be-
günstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind
ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluß über die Änderung
der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registerge-
richt dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevor-
zugung einer politischen oder konfessionellen Rich-
tung.

§ 3. Mitglieder

Der Verein besteht aus singenden, musizierenden und
fördernden Mitgliedern.


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Singendes oder musizierendes Mitglied kann jede begab-
te Person sein
. Förderndes Mitglied kann jede natürli-
che oder juristische Person sein
, die die Bestrebungen
des Chores unterstützen will
, ohne selbst zu singen.

Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand
schriftlich nachzusuchen
.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Lehnt die-
ser den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Betroffenen
die Berufung zur Mitgliederversammlung zu
. Diese ent-
scheidet endgültig.

S 4. Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a.) durch freiwilligen Austritt,

b.) durch Tod

c.) durch Ausschluß

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Vorstand unter Einhaltung
einer vierteljährlichen Kündigungsfrist zum Schluß
eines Kalenderjahres
. Bis zu diesem Zeitpunkt bleibt
das ausscheidende Mitglied zur Bezahlung des Mit-
gliedsbeitrags verpflichtet
.

Der Tod eines Mitgliedes bewirkt das sofortige Aus-
scheiden. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Ver-
einsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger
Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden
. Vor
der Beschlußfassung ist dem Mitglied unter Setzung
einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtferti-
gung zu geben
. Der Beschluß über den Ausschluß ist mit
Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels einge-
schriebenem Briefes bekanntzugeben
. Gegen den Beschluß
steht dem Mitglied die Berufung zur Mitgliederver-
sammlung zu. Die Berufung muß innerhalb einer Frist
von einem Monat ab Zugang des eingeschriebenen Brief
es
beim Vorstand eingelegt werden. Die Mitgliederversamm-
lung, die über die Berufung entscheidet, ist innerhalb
von zwei Monaten nach Eingang der Berufungsschrift
einzuberufen
. Macht ein Mitglied von der Berufung
keinen Gebrauch, so unterwirft es sich damit dem Aus-
schließungsbeschluß mit der Folge, daß eine gericht-
liche Anfechtung nicht mehr möglich ist
.


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§ 5. Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu
fördern, die singenden oder musizierenden Mitglieder
außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Proben teilzu-
nehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der
Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich
zu entrichten.

§ 6. Verwendung der Finanzmittel

Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein
den beschr
iebenen Zwecken des Vereins. Nicht mit dem
angegebenen Zweck zu vereinbarende Zuwendungen oder
unangemessene Vergütungen dürfen aus Vereinsmitteln
weder an Mitglieder noch an andere Personen gewährt
werden.

§ 7. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a.) die Mitgliederversammlung

b.) der Vorstand


 


§ 8.


Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im
Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen; im
Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglie-
der dies beantragen.

Eine Mitgliederversammlung ist vierzehn Tage vorher
unter Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich einzu-
berufen. Die ordnungsgemäße Mitgliederversammlung ist
ohne Rücksicht auf die erschienene Anzahl der Mitglie-
der beschlußfähig.

Die Mitgliederversammlung wird vom ersten Vorsitzenden
oder dessen Vertreter geleitet. Alle Beschlüsse, mit
Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins,
werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt und durch
den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind
alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a.) Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung;


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b.) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahres-
abrechnung des Vorstandes
;

c.) Wahl des Vorstandes für zwei Jahre;

d , ) Wahl von zwei Rechnungsprüfern auf die Dauer von
zwei Jahren;

e.) Festsetzung des Mitgliederbeitrages;

f.) Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des
Vorstandes;

g.) Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4
der Satzung;

h.) Ernennung von Ehrenmitgliedern;

 

i.) Entgegennahme des musikalischen Berichtes des Chorleiters




Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubrin-
gen
. Diese Anträge sind möglichst acht Tage vor der
Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzu-
reichen
. Anträge und Wünsche können auch mündlich in
der Mitgliederversammlung eingebracht werden
.

§ 9. Der Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a.) dem geschäftsführenden Vorstand,

b.) dem Chorleiter,

c.) dem Beirat, gebildet aus sechs Mitgliedern des
Vereins
.

Dem geschäftsführenden Vorstand gehören an:

a.) der Vorsitzende,

b.) der stellvertretende Vorsitzende,

c.) der Schriftführer,

d.) der Kassenführer.

Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne
des
§ 26 BGB.

Jedes Mitglied ist allein vertretungsberechtigt.


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Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstan-
des während der Wahlzeit aus
, so übernimmt auf Be-
schluß des Vorstandes eines der übrigen Mitglieder die
Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur Neuwahl des Vor-
standes
.

Der Vorstand wird auf zwei Jahre gewählt mit der Aus-
nahme des Chorleiters
, der durch den Vorstand berufen
wird.

Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstands-
sitzungen, die vom Vorsitzenden oder stellvertretenden
Vorsitzenden schriftlich oder mündlich einberufen wer-
den.


 


Die Beschlüsse
derzulegen und
unterzeichnen
.


des Vorstandes sind schriftlich nie-
dem Vorsitzenden und Schriftführer zu


 


§ 10. Das Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 11. Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitglie-
derversammlung mit Zustimmung von drei Viertelteilen
der erschienenen Mitglieder beschlossen werden
.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Weg-
fall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des
Vereins an die Gemeinde Marzling, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwen-
den hat
.

§ 12. Inkrafttreten

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversamm-
lung vom 31
.03.1989 beschlossen worden und mit dem
gleichen Tage in Kraft getreten
. Beim eingetragenen
Verein werden Satzungsänderungen erst ab dem Tag ihrer
Eintragung im Vereinsregister wirksam
. Mit dem in-
krafttreten dieser Satzung verliert die letzte
, am
20
.01.1951 beschlossene Satzung ihre Gültigkeit.

              


 

 

 

 

 

 

 

 

Der Verein Gesangverein Marzling e.V., Sitz: Marzling, dessen Satzung
am 31.03.89 errichtet ist, wurde am 22
.12.1989 unter Nr. 458 in das
Vereinsregister des Amtsgerichts Freising eingetragen.